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Satzung der Vereinigung ehem. Hotelfachschüler Bad Reichenhall e.V.

§ 1. Name, Sitz Gerichtsstand und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    Vereinigung ehemaliger Hotelfachschüler Bad Reichenhall e. V.

  2. Er ist ein eingetragener Verein.

  3. Der Verein hat Sitz und Gerichtsstand in Bad Reichenhall.

  4. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. September bis 31. August.                                                                                         Anmerkung: Mit Beschluss der Generalversammlung vom 19. November 2010 und auf Anraten des Finanzamtes wurde das Wirtschaftsjahr des Vereins ab dem 1. Januar 2012 auf das Kalenderjahr 1. Januar bis 31. Dezember umgestellt.

§ 2. Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Vertretung der wirtschaftlichen und ideellen Interessen seiner Mitglieder im Bereich des nationalen und internationalen Gastgewerbes. Außerdem lässt sich der Verein die Pflege und den Ausbau der freundschaftlichen Beziehungen der Mitglieder untereinander und den Kontakt zur Schule in Bad Reichenhall sowie zu den Organisationen des Hotel- und Gaststättengewerbes im In- und Ausland angelegen sein.

  2. Zur Erfüllung des Vereinszwecks können mit Zustimmung des Vorstandes Sektionen auf örtlicher Ebene gegründet werden.

  3. Der Verein unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und betätigt sich nicht politisch.

§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

  2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen sein, die die Hotelfachschule Bad Reichenhall absolviert haben.

  3. Mitgliedsanwartschaft erwerben die Schüler mit der Aufnahme in der Hotelfachschule. Sie bilden während des Schulbesuchs die Aktivitas mit dem Recht, nach Schulabschluss die ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben.

  4. Fördernde Mitglieder können auf Antrag des Vorstandes aufgenommen werden, soweit sie die Zwecke und Aufgaben des Vereins in besonderer Weise zu unterstützen bereit sind. Dies gilt auch für Gesellschaften, Firmen, Vereine und dergleichen.

  5. Ehrenmitglieder: Mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu beitragsfreien Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  6. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Dieser kann dagegen innerhalb einer Monatsfrist nach Zugang des Ablehnungsbescheides Beschwerde einlegen.

  7. Der Antragsteller wird durch die Aushändigung des Mitgliedsausweises, der Satzung und der Vereinsnadel in den Verein aufgenommen.

§ 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinsziele aktiv zu vertreten und die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern.

  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, an die Verbandsorgane Anträge zu stellen.

  3. Mitglieder, die mit ihren Beiträgen länger als drei Jahre in Rückstand sind, kann die Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte verweigert werden.

  4. Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenen Rechte können nur persönlich ausgeübt werden. 

§ 5. Beiträge

  1. Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit zu beschließen und in einer Beitragsordnung festzulegen sind.

  2. Erfüllungsort ist Bad Reichenhall.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Durch Tod.

  2. Durch ordentliche Kündigung, die schriftlich an den Vorstand gerichtet unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres zu erklären ist.

  3. Durch Ausschluss – aufgrund eines Vorstandsbeschlusses – wenn ein Mitglied in gröblicher Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt und trotz Abmahnung sein Verhalten nicht ändert. Gegen einen solchen Vorstandsbeschluss steht dem Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang das Recht eines Widerspruchs zu, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.

§ 7. Organe des Vereins

1. Der Vorstand

1.1. Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden

  • dem stellvertretenden Vorsitzenden

  • dem Kassier

  • drei Beisitzern

  • einem Jugendvertreter

  • zwei Revisoren

  • sowie dem jeweiligen Leiter der Hotelfachschule. 

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und wird auf jeweils drei Jahre gewählt

Satzungsänderung am 14.11.2023 bei der Generalversammlung am Petersberg:

Der Vorstand besteht aus:

* dem 1. Vorsitzenden

* dem stellvertretenden Vorsitzenden

* der Geschäftsstelle/Kassier

* einem Beisitzer

* Jugend- und Schülervertretung

* zwei Revisoren

* sowie dem jeweiligen Leiter der Hotelfachschule

Der Vorstand wir auf jeweils zwei Jahre gewählt.

Der Beschluss wurde einstimmig gefasst.

1.2.  Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Für den stellvertretenden Vorsitzenden gilt dies nur im Fall der Verhinderung des 1.      Vorsitzenden.

1.3.  Die beiden Vorsitzenden berufen die Sitzungen des Vorstandes ein und leiten diese. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn mindestens 4 Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

1.4. Scheidet ein Vorstand während der Amtsperiode aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchzuführen.

1.5.  Der Kassier hat für jedes Geschäftsjahr im Vorhinein einen Haushaltsplan aufzustellen mit einer Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben. Dieser wird jährlich von den in der Mitgliederversammlung gewählten zwei Revisoren geprüft und von der jährlichen Mitgliederversammlung genehmigt.

1.6.  Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss einen Geschäftsführer bestellen, der die Geschäfte nach Weisung des Vorstandes zu führen hat. Der Vorstand ist Dienstherr im Sinne des BGB und zuständig für die Regelung des Dienstverhältnisses im Einzelnen.  

2. Die Mitgliederversammlung

2.1. Mindestens ein Mal im Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres ist durch den Vorstand zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung durch schriftliche Einzeleinladung einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist ohne   Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen sind keine gültigen Stimmen. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Verlangen der Mehrheit der Anwesenden ist geheim durch Abgabe der Stimmzettel abzustimmen. Für Satzungsänderungen sowie für Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der Versammlung notwendig.

2.2. Alle Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Zu ihrer Durchführung ist ein aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehender Wahlausschuss mit einfacher Mehrheit zu wählen. Der Vorsitzende dieses Ausschusses leitet das Wahlverfahren, überwacht mit seinen Beisitzern den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlgänge und verkündet das Wahlergebnis samt Rechtswirksamkeit der Wahl.

2.3. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle den Verein betreffenden Fragen, die Tätigkeits- und Kassenberichte für das abgelaufene Geschäftsjahr, die Beitragsordnung, die Entlastung des Vorstandes bei anstehenden Wahlen, die vorliegenden Anträge, soweit diese spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind.

2.4. Über die Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen ist eine vom Versammlungsleiter unterzeichnete Niederschrift aufzunehmen.  

§ 8. Vereinsvermögen

Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt der Vorstand über die Verwendung des Vereinsvermögens. Er ist dabei verpflichtet, das Vermögen auf eine Einrichtung zu überführen, die sich der Aus- und Weiterbildung des gastgewerblichen Berufsnachwuchses verschrieben hat.

§ 9. Schlussbestimmung

Soweit diese Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB. 

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